Satzung

SATZUNG

 

des Fördervereins der

 V. Bereitschaftspolizeiabteilung Königsbrunn e.V.

 

vom 24. Februar 2016

zuletzt geändert am 06.10.2022

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Förderverein der V. Bereitschaftspolizeiabteilung Königsbrunn e.V.“ – im Folgenden „Verein“ genannt.

Der Verein hat seinen Sitz in 86343 Königsbrunn, Föllstraße 24 und ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck und Ziele

 

Zweck des Vereins ist, die Erziehung und berufliche Bildung von Polizeibeamten und Arbeitnehmern der Polizei, insbesondere der V. Bereitschaftspolizeiabteilung Königsbrunn ideell, finanziell und materiell zu fördern. Weiterhin sollen Personen, die durch Unglücksfälle in Not geraten sind, kranke, behinderte, pflegebedürftige und anderweitig hilfsbedürftige Menschen unterstützt werden.

 

Eine Abstimmung mit der Abteilungsführung der V. Bereitschaftspolizeiabteilung Königsbrunn wird angestrebt.

 

Diese Zielsetzung des Vereins soll insbesondere durch folgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht werden:

 

  • Förderung des demokratischen Staatswesens und des Gedankens der Völkerverständigung
  • Unterstützung der Zusammenarbeit der V. Bereitschaftspolizeiabteilung Königsbrunn mit Behörden und Organisationen, insbesondere Bildungs- und Fördereinrichtungen sowie wissenschaftlichen Einrichtungen
  • Förderung von Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen, sportlichen Aktivitäten, nicht kommerziellen kulturellen Veranstaltungen und Ausstellungen
  • Förderung der Kontakte zu ausländischen Polizeibehörden insbesondere im Rahmen der europäischen Integration und polizeilichen Ausbildungshilfe
  • Aufklärung der Bevölkerung in Sicherheitsbelangen durch Vorträge und Ausstellungen
  • Bereitstellung von fachbezogenen Publikationen, Durchführung von Informationsveranstaltungen und Fachseminaren mit ausgewähltem Fachpersonal
  • Unterstützung einer angemessenen Darstellung, sowohl nach innen als auch nach außen, der V. Bereitschaftspolizeiabteilung Königsbrunn sowie der Polizei allgemein

 

Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke und Ziele sollen geeignete Mittel aus Beiträgen, Spenden, Zuschüssen und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Näheres regelt eine Finanzordnung.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unsachgemäße Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Die Ausübung von Ämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich.

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können alle Beschäftigten oder Angehörige im Ruhestand der V. Bereitschaftspolizeiabteilung sein, soweit sie bereit sind, die Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

 

Andere natürliche oder juristische Personen können Fördermitglieder werden, wenn sie gewillt sind, die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise zu fördern und zu unterstützen.

Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder und Fördermitglieder ernannt werden, wenn sie sich in besonderer Weise um den Verein und dessen Zielsetzung verdient gemacht haben.

Hierfür ist auf Vorschlag der Vorstandschaft ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie jedes ordentliche Mitglied.

 

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und den vorgesehenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

 

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

Die Eintrittserklärung ist schriftlich an die Vorstandschaft zu richten, die über den Antrag in einfacher Stimmenmehrheit abschließend entscheidet.

Bei Minderjährigen ist der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Nach der Annahme der Mitgliedschaft wird diese durch die Eintragung in die Mitgliederdatei vollzogen.

 

Mit der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung verbunden.

 

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt,
  • Ausschluss,
  • Tod oder
  • Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

 

Die Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.

Vor der Entscheidung der Vorstandschaft über den Ausschluss eines Mitglieds soll dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit gegeben werden, sich vor der Vorstandschaft zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

Die Mitglieder haben beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

 

 

§ 6 Beiträge

 

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben von seinen Mitgliedern einen angemessenen Beitrag, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt und in der Finanzordnung geregelt ist. Die Zahlung erfolgt im Voraus.

 

Förderbeiträge unterliegen nicht der festgesetzten Beitragshöhe. Sie können zusätzlich und freiwillig ohne Festsetzung der Höhe geleistet werden.

 

 

 

§ 7 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

·   Die Mitgliederversammlung

  • Die Vorstandschaft

 

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt und hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  • Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte
  • Entlastung der Vorstandschaft
  • Wahl der Vorstandschaft
  • Wahl des Kassenprüfers
  • Festlegung des Mitgliedsbeitrags
  • Beschlüsse über Anträge aus der Mitgliederversammlung
  • Beschlüsse über Satzung und Satzungsänderungen
  • Beschlüsse über die Vereinsauflösung

 

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen.

 

Zur Mitgliederversammlung ist 14 Tage vor Tagungsbeginn durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

Als schriftliche Einladung gilt auch die Einladung per E-Mail an eine vom Mitglied angegebene E-Mail-Adresse.

 

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

 

  • Bericht des Vorstands
  • Bericht des Kassenprüfers
  • Entlastung der Vorstandschaft
  • Wahl der Vorstandschaft und des Kassenprüfers
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

Anträge der Mitglieder auf Änderung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

 

Später eingereichte Anträge oder Anträge, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt. Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Vereinsauflösung zum Ziel haben, werden diesbezüglich nicht zugelassen.

 

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim Vorstand eingesehen werden.

 

Die Vorstandschaft kann nach vorherigem Zweidrittelmehrheitsbeschluss Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung in Textform abzugeben.

 

Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

 

 

 

 

§ 9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied des Vereins ist mit Vollendung des 18. Lebensjahrs wählbar und hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

 

Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

 

 

§ 10 Die Vorstandschaft, der Vorstand

 

1. Die Vorstandschaft

 

Die Vorstandschaft des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:

 

  • 1. Vorsitzende(r)
  • 2. Vorsitzende(r)
  • Schatzmeister(in)
  • bis zu 7 Beisitzer(inne)n

 

Den gewählten Beisitzern können Funktionsaufgaben innerhalb der Vorstandschaft übertragen werden, z.B. Organisationsleiter(in) für bestimmte Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit/Pressesprecher(in), Schriftführer(in) etc.

 

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

 

Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt durch Akklamation, wenn nicht mindestens ein Mitglied geheime Wahl beantragt. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden einzeln gewählt. Die Wahl muss persönlich oder schriftlich angenommen werden.

Die Mehrheit der Vorstandschaft muss aus Mitgliedern gemäß § 3

S. 1 bestehen.

 

Die Vorstandschaft leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Bei dessen Abwesenheit die Stimme der Vorstandschaftsmitglieder in der im ersten Absatz angegebenen Reihenfolge.

Die Vorstandschaft erhält die Vollmacht, Änderungen an dieser Satzung vorzunehmen, die auf Verlangen des Registergerichts bzw. des Finanzamts zur Eintragung im Vereinsregister bzw. zur Erlangung der Gemeinnützigkeitsbescheinigung nötig sind, ohne eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

Über die Sitzung der Vorstandschaft fertigt ein Schriftführer ein Protokoll, das von mindestens zwei Vorstandschaftsmitgliedern zu unterzeichnen ist. 

Es sind darin Ort und Zeit der Vorstandschaftssitzung, Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse festzuhalten.

 

Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, ist die Vorstandschaft berechtigt, ein kommissarisches Vorstandschaftsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandschaftsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

Über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen und jeweils ein Jahres- und Kassenbericht zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des 1. Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des 2. Vorsitzenden geleistet werden. Verantwortlich für die Kassenführung und Verwaltung des Vermögens ist der/die Schatzmeister(in).

 

Zu den Sitzungen der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom/von der 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden rechtzeitig, mindestens eine Woche vorher, einzuladen.

 

Die Vorstandschaft ist jeweils an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

 

 

 

2. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB

 

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende.

 

Der/Die 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur dann Gebrauch machen darf, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

 

§ 11 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer.

 

Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.

Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

 

§ 12 Datenschutz

 

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geschlecht, Bankverbindung, Telefonnummern, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum.

 

Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form an Vorstandsmitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

 

Personenbezogene Daten ausgetretener oder ausgeschlossener Mitglieder werden 10 Jahre nach der schriftlichen Bestätigung des Austritts bzw. nach Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses aus der Mitgliederverwaltung gelöscht. Für personenbezogene Daten verstorbener Mitglieder gilt eine dreijährige Löschungsfrist.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine über die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist der Vorstandschaft nur erlaubt, sofern sie aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.

 

Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

 

§ 13 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind.

 

Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Königsbrunn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 

 

§ 14 Liquidatoren

 

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit von der Mitgliederversammlung keine andere Lösung beschlossen wird.

 

 

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Diese geänderte Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 06.10.2022 in Königsbrunn beschlossen. Die bisher geltende Satzung verliert ihre Gültigkeit.

 

 

 

Königsbrunn, 06.10.2022

 

 

 

 

 

 

Thomas Scheßl                                                                      Stefan Buchner

                  1. Vorsitzender                                                        2. Vorsitzender

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