des Fördervereins der V. Bereitschaftspolizeiabteilung Königsbrunn
vom 24. Februar 2016
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Finanzordnung gilt für alle Finanzangelegenheiten des Vereins.
(2) Über alle Finanz-, Kassen- und Buchhaltungsfragen, die in dieser Finanzordnung nicht geregelt sind, entscheidet
die Vorstandschaft.
(3) Eine Änderung ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich.
§ 2 Verfügungsrecht über finanzielle Mittel
(1) Ergänzend zu § 10 Nr. 2 der Satzung des Fördervereins der V. Bereitschaftspolizeiabteilung Königsbrunn wird
festgelegt, dass Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von bis zu 300,- Euro sowohl der/die 1. Vorsitzende als auch
in dessen Vertretung der/die 2. Vorsitzende verbindlich tätigen können. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von
mehr als 300,- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.
(2) Für jede Veranstaltung im laufenden Geschäftsjahr wird durch die Vorstandschaft auf Basis einer Kalkulation
das Budget festgelegt. Innerhalb dieses Budgets hat der Organisationsleiter der jeweiligen Veranstaltung
Handlungsfreiheit. Sollten größere Abweichungen in den Kostenpositionen der Kalkulation auftreten, ist der
Vorstandschaft zu berichten. Die Vorstandschaft entscheidet dann ggf. über die Abweichung. Für die Veran-
staltung ist eine ordentliche Belegabrechnung durchzuführen.
(3) Das einzelne Mitglied kann nicht über finanzielle Mittel des Vereins verfügen. Ausnahme hierbei ist eine Anordnung
durch die Vorstandschaft.
§ 3 Beiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 12 Euro und wird ab dem Beitrittsjahr voll erhoben. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragszahlung befreit.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird in den Folgejahren jährlich erhoben und im Lastschriftverfahren abgebucht.
Bei Rücklastschriften durch eigenes Verschulden hat das Vereinsmitglied die anfallenden Bankgebühren zu tragen.
Nach Anmahnung des fälligen Jahresbeitrages und einer verstrichenen Zahlungsfrist von 4 Wochen behält sich die
Vorstandschaft den Vereinsausschluss vor.
§ 4 Belegabrechnung
(1) Die Abrechnung von Belegen ist grundsätzlich mit dem/der Schatzmeister(in) durchzuführen. Ist der/die
Schatzmeister(in) verhindert, übernimmt der Beisitzer, der mit der Aufgabe des/der stellvertretenden Schatz-
meister(s/in) betraut ist, auf Anweisung des 1. Vorsitzenden, die Abrechnung.
(2) Nur ordnungsgemäße Belege können abgerechnet werden. Diese haben folgende Anforderungen zu erfüllen.
(3) Bei Ausgaben ab150,- EUR inkl. MwSt. (Bruttobetrag) sind folgende Angaben zwingend erforderlich:
Name und Anschrift des Rechnungsausstellers
Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
Leistungsbeschreibung (Art, Menge, Bezeichnung, …)
Liefer- oder Leistungsdatum
Rechnungsnummer
Nettobetrag für die Leistung (ohne Umsatzsteuer)
Umsatzsteuerbetrag oder – bei Steuerfreiheit – ein Hinweis auf die Steuerbefreiung
gültiger Steuersatz (z.B. 7%/19%)
Bruttoendbetrag (inkl. Umsatzsteuer)
Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID des Rechnungsausstellers
(4) Bei Ausgaben bis 150,- EUR inkl. MwSt. (Bruttobetrag) sind folgende Angaben erforderlich:
Name und Anschrift des Rechnungsaussteller
Leistungsbeschreibung (Art, Menge, Bezeichnung, …)
Liefer- oder Leistungsdatum
Nettobetrag für die Leistung (ohne Umsatzsteuer)
Umsatzsteuerbetrag oder – bei Steuerfreiheit – ein Hinweis auf die Steuerbefreiung
gültiger Steuersatz (z.B. 7%/19%)
Bruttoendbetrag (inkl. Umsatzsteuer)
Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID des Rechnungsausstellers (nicht zwingend erforderlich)
§ 5 Kostenerstattung
(1) Kosten werden nur erstattet, wenn diese mit der Vorstandschaft oder dem Budgetverantwortlichen abgeklärt sind.
(2) Fahrt- und Reisekosten sind mit dem/der Schatzmeister(in) abzurechnen.
(3) Bei Bewirtungsbelegen sind folgende Vorgaben zu beachten:
Maschinell erstellte Rechnung ist erforderlich
Ort der Bewirtung (z. B. Name der Gaststätte inkl. Anschrift)
Tag der Bewirtung
Speisen und Getränke müssen im Einzelnen maschinell aufgeführt sein, Sammelbegriffe wie „Speisen und Getränke“
reichen nicht aus
Rechnungsbetrag/Umsatzsteuer
Höhe der Aufwendung
alle Personen (Name, Vorname)
Anlass der Bewirtung. Es genügt nicht der allgemeine Hinweis „Bewirtung von Geschäftsfreunden“ etc.
Trinkgeld muss vom Kellner quittiert werden
§ 6 Nachweisführung der Einnahmen und der Ausgaben
Alle Einnahmen und Ausgaben sind über ein Girokonto abzuwickeln und durch Belege nachzuweisen.
§ 7 Inkrafttreten und Änderungen
Die Bestimmungen dieser Finanzordnung treten am Tage nach ihrer Beschlussfassung durch die Mitglieder-
versammlung in Kraft. Änderungen sind schriftlich bei der Vorstandschaft zur Abstimmung in der Mit-
gliederversammlung einzureichen.
Königsbrunn, 24. Februar 2016